So lebten unsere Vorfahren..............
......im 15. Jahrhundert
Die Auswirkungen der Hussitenkriege brachten massive Verschlechterungen. Der Bauer wurde zum Leibeigenen. Die ständigen Kämpfe des uneinigen Adels und der sich endlos hinziehenden Königswahlen kostete viel Geld, was natürlich an die Untertanen abgewälzt wurde. Bald konnten die Hintersassen den steigenden Forderungen nicht mehr nachkommen und sie sanken zu Schuldnern der Grundherrn ab. Wurden Erbuntertane und sogar manchmal Leibeigene.
1500 kam dann die Krönung, denn die Leibeigenschaft wurde Gesetz!
1517 kam es zwar zur Milderung, aber die Entrechtung der Bauern blieb bestehen.
Im Landtagsbeschluß v. 1487 wurden die Bauern an Grund und Boden “gefesselt”. Ohne Weglaßbrief (Spanzettel) durfte kein Untertan die Herrschaft verlassen, auch die Kinder mußten, wenn sie wegziehen wollten, erst die Genehmigung des Grundherrn einholen. Sie durften ohne seine Erlaubnis kein Handwerk erlernen. Die Städte durften keinen Bauern ohne Weglaßbrief aufnehmen. Für eine Heirat mußte eine Zustimmung beim Grundherrn eingeholt werden. Der Bauer bildete mit all seinen Nachkommen ein Eigentum des adeligen Herrn, die von den Bauern immer größere Zahlungen verlangten. Für all die Arbeiten, die für die Herrschaft getan werden mußten, blieb manchmal dem Bauern nur noch der Sonntag um seine Felder zu bestellen. Wollte er Vieh oder die Ernte verkaufen, mußte er erst den Adeligen fragen, ihm dieses anbieten und oft bestimmte dieser den Preis.
Es kam also auf die Launen des Grundherrn an, wie es den Untertanen erging.
Besondere Robot für die Grundherren auf dem Hassenstein
Jedes Dorf der Umgebung hatte einen anderen Dienstleitungsrobot zu erbringen. Reischdorf mußte mit Dörnsdorf je einen Tag helfen, die große Hofwiese beim Schloß zu mähen. Mit den Leuten aus Pleil mußten sie als Treiber für die Jagd dienen und das erlegte Tier für die Herrschaft auf den Markt nach Kaaden bringen. Dies brachte wohl ein wenig Bargeld für die Untertanen ein – 2 weiße Groschen pro Tierkopf. Wenn eine Heeresfahrt notwendig erschien, mußten Kriegsknechte aufgeboten werden. Da konnte es vorkommen, daß jeder 10. oder 15. Mann aufgefordert wurde.
Geldrobot und Abgaben
halbjährlich mußte für jedes Anwesen der Bodenzins in Geld abgeführt werden. Je Bauernhof mußte ein Opfergeld (Opfergroschen) bezahlt werden. Von der Ernte (Korn und Tiere) hatte der Bauer einen Zehent für die Grundherrschaft zu entrichten. Die Untertanen mußten den Dorfteich gratis abfischen. Nur der ganzjährig bestellte Teichaufseher bekam dafür ein paar Karpfen.
Da hatten es die Reichdorfer Fuhrleute ein wenig leichter, da man immer Tranporte brauchte. Jedoch waren die Straßen schlecht. Oft sank man bis zur Achse ein oder tiefe Schlaglöcher behinderten die Fahrt. Aber ganz so einfach war es auch nicht für sie, denn es gab sehr viele Zollstellen! Werz von Reischdorf nach Saaz fuhr mußte die Ware dreimal verzollen!! In Preßnitz, in Kaaden und in Drohnitz. Auf dem Wege von Schlackenwerth – Saaz waren 3x hohe Brückenmauten zu bezahlen. In Rodisfort, Kaaden und in Drohnitz.
Lokator -----Erbrichter-----Dorfrichter
In der zweiten Hälfte des 15. Jrhdts gab es in unserer Umgebung mehrere Dorfgerichte. In Reischdorf, Dörnsdorf, Laucha mit Radis und Ahrendorf, Wohlau mit Tribischl und Zieberle, Gaischwitz mit Zobietitz und Weipert-Kühberg.
In der Gründerzeit hatte das Richteramt der Lokator inne. Dann wurde gewählt. Jeder tadelfreie Mann konnte sich der Wahl stellen. Nach den Hussitenkriegen herrschte dann Adelsstand über das ganze Land. Der Gutsherr wurde uneingeschränkter Gebieter über den gesamten Boden seines Grundbesitzes. Wie das Nutztier wurde die leibliche Bevölkerung Bestandteil der Herrschaft. Die Erbrichter oder auch die gewälten Richter verloren ihr Amt, die Ernennung erfolgte nunmehr durch den Adelsherrn. Die Dorfrichter wurden seine Erfüllungsgehilfen. Der Erbzins wurde erhöht und auch der Getreide oder Silberzins wurde rücksichtslos eingetrieben. Außerdem legte die Grundobrigkeit ihren Untertanen neben den erwähnten Zinsen, Zöllen, Mauten und Heerfahrtsbeteiligungen auch das Scharwerken auf. (Scharwerken = darunter verstand man das Schützen der Grenzen, das Ausschauhalten nach Dieben und Räubern)
1480 hieß es in einem zeitgenössischen Bericht: “ Den Bauern obliegt es, Frondienste zu leisten und zu zahlen! “ .
Der ernannte Dorfrichter wurde für seine Dienste entlohnt, und er erhielt einige Rechte. Vergleichbar mit den Rechten einer Zunft oder Innung in den Städten. Er durfte einen freien Kretscham (Wirtshaus) mit Herberge halten, dort durfte er brauen, schänken, brotbacken und dies alles kaufen und verkaufen. Der Dorfrichter war von der Zahlung des Hofzinses und von der Scharwerkleistung und der Robot befreit, mußte dafür aber die häufigen Jagdgesellschaften, die Amts- und Forstleute, die die Obhut der Wälder, Teiche und Bäche innehatten bewirten. Die Wirtsstube des Richters war die Amtsstube des Dorfes.
Hier wurden alle privatrechtlichen Geschäfte verhandelt und ins Gerichtsbuch eingetragen. Dazu zählten Käufe, Verkäufe, Tauschgeschäfte, Hinterlassungsangelegenheiten, Besitzstreitsvergleiche, Ehegenehmigungsanträge, Rekrutenermittlung (es gab auch die Möglichkeit sich vom Wehrdienst freizukaufen, oder einen Ersatzmann zu stellen) von Waldfrevlern und Dieben und eben alles, was mit Recht u. Ordnung zu tun hatte. Der Dorfrichter war einer der wenigen schreibkundigen Menschen im Ort und hatte darum das Amt meist jahrelang inne. Da es seine Hauptaufgabe war, vorwiegend Veränderungen bei den Liegenschaften genau zu verzeichnen, führte er das Grundbuch, das Gerichtsbuch genannt wurde. Sämtliche Abmachungen mußten am Gerichtsstab angelobt werden, den der Richter während der Verhandlung in der Hand hielt. Schriftliche Verträge zerschnitt man und gab jeder vertragsschließenden Partei die Hälfte, um Fälschungen und nachträgliche Änderungen auszuschließen.
Da aber jede Verhandlung die Zustimmung des Grundherrn erforderte, kann man sagen, daß die Gerichte in den Dörfern nicht mehr viel mit dem ursprünglichen Sinn dieses Amtes zu tun hatten, sie waren nur noch Handlanger der Obrigkeit.